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Zustand- und Funktionsprüfung

Jeder der in der Bundesrepublik Deutschland eine Abwasseranlage in betreibt, ist verpflichtet diese selbst zu überwachen. Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen §2 Überwachungsumfang – (1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß §1 Absatz 1 Nummer 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß §4 aufzustellen.

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Personen, welche in NRW die Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasseranlagen durchführen, müssen die Anforderungen gemäß LWG NRW in Verbindung mit SüwVO Abw vom 09.11.2013 erfüllen.

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Bevor eine Zustands- und Funktionsprüfung stattfinden kann, muss die Leitung entsprechend gespült und inspiziert werden. Die Kanalinspektion erfolgt dann über eine Kamera-Befahrung, die den Zustand/Bestand, sowie etwaige Schäden der Abwasseranlage in Anwesenheit des Sachkundigen dokumentiert. Die Beurteilung der Schäden nach Schadensklassifizierung, erfolgt unabhängig und liegt im Ermessen des Sachkundigen. nach DWA-M 149-3, ISYBAU und DIN 1986-30, DIN EN 13508-1

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Anschließend findet entweder eine entsprechende Luft-Druckprüfung mit Unter-/Überdruck statt, oder aber eine Wasserprüfung. Dann werden die Berichte dem Kunden digital und analog übergeben.

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§9 Anforderungen an die Qualität der Überwachung:

(1) Die Durchführung der Zustand- und Funktionsprüfung muss nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(2) Das Ergebnis der Zustand- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Der Bescheinigung sind als Anlagen beizufügen:

  1. Ein Bestandsplan / Lageplanskizze
  2. eine Fotodokumentation des Bestands/Schäden
  3. bei optischer Prüfung

a) eine CD/DVD mit den Befahrungsvideos

b) Haltungs-/ Schachtberichte und

c) eine Bilddokumentation festgestellter Schäden oder

4. bei Prüfung mit Luft oder Wasser: die Prüfprotokolle

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